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STATUTEN

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist auf die Ausschreibung der weiblichen Form verzichtet worden. Frauen sind in sämtlichen Bezeichnungen eingeschlossen. Nach Möglichkeit wurde eine neutrale Formulierung gewählt.

I Name, Sitz, Zweck, Haftung

Artikel 1: Name
Unter dem Namen «Swiss Rangers» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB.

Artikel 2: Sitz
Der Sitz und das Rechtsdomizil des Verbandes befinden sich am Wohnort eines Mitglieds des amtierenden Präsidiums.

Artikel 3: Verbandszweck
«Swiss Rangers» ist der Berufsverband der Schweizer Ranger. Der Verband bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren und einen hohen Qualitätsstandard in der Berufsausübung sicherzustellen. Er pflegt den Erfahrungsaustausch, die berufliche Aus- Weiterbildung sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern

Artikel 4: Haftung des Verbandes
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.

II Mitgliedschaft

Artikel 5: Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Aktivmitglieder:

Die Aktivmitgliedschaft kann von jeder Person erworben werden, welche die Ausbildung zum Ranger an einem vom Verband anerkannten Lehrgang oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Bei Mitgliedern, welche vor Statutenänderung vom 27.03.2026 aufgenommen wurden, bleibt der Status erhalten. Aktivmitglieder verfügen über eine Stimme.

  • Kollektivmitglieder:

Die Kollektivmitgliedschaft kann von jeder Körperschaft erworben werden, die im Ranger-Bereich tätig ist und ihre Ranger-Dienstleistungen mehrheitlich durch Personen ausführen lassen, welche die Kriterien als Aktivmitglied erfüllen und durch Personen, die sich in Ausbildung an einem anerkannten Lehrgang befinden. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme.

  • Passivmitglieder:

Die Passivmitgliedschaft kann von jeder Person erworben werden, die sich dem Berufsstand der Ranger verbunden fühlt.

  • Gönner:

Die Gönnerschaft kann von jeder Körperschaft erworben werden, die sich dem Berufsstand der Ranger verbunden fühlen.                                                                                                                                                                     

Passivmitglieder und Gönner haben nur beratende Stimme. Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand.

Artikel 6: Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitgliederbeitrag ist auch für angelaufene Vereinsjahre zu entrichten.

Artikel 7: Ausschluss
Mitglieder, welche den Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Verbandes handeln, können durch Beschluss des Vorstandes vorübergehend bis zur nächsten Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die  Generalversammlung beschliesst den definitiven Ausschluss. Die Beschlüsse sind dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Grundangabe braucht nicht zu erfolgen.

Artikel 8: Anspruch
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Verbandsvermögen keinerlei Anspruch. Sie haften für Ihre rückständigen Verbindlichkeiten auch nach erloschener Mitgliedschaft.

III Organisation

Artikel 9: Organe
Organe des Verbandes sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Geschäftsleitung

Artikel 10: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie als nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitlieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.

Artikel 11: Einberufung und Traktandenliste
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Traktanden.

Artikel 12: Anträge von Mitgliedern 
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich und begründet bis spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Artikel 13: Kompetenzen
Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

  • Abnahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung von Verträgen mit anderen Organisationen
  • Beschluss von Anträgen und Rekursen
  • Auflösung des Verbandes
  • Weitere Aufgaben, die nicht explizit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind

Artikel 14: Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Jede rechtsgültig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet das absolute Mehr der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 15. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er setzt sich zusammen aus:

  • Präsidium
  • Finanzressort / Kasse
  • Sekretariat
  • Weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Die Geschäftsleitung nimmt an den Geschäften mit beratender Stimme teil.

Artikel 16: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

  • Strategische Verbandsführung
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Anstellung der Geschäftsleitung
  • Qualitätssicherung der Berufsausübung
  • Anerkennung von Lehrgängen gemäss Art. 5.
  • Fördern aller Massnahmen, die den Interessen des Verbandes dienen
  • Rechnungsführung, Vermögensverwaltung und erstellen des Budgets
  • Antragstellung an die Generalversammlung über Geschäfte, die nicht in seine Kompetenz fallen

Artikel 16bis: Aufgaben der Geschäftsleitung
Die  Geschäftsleitung hat folgende Befugnisse:

  • Operative Verbandsführung
  • Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes
  • Einberufung von Vorstandssitzungen
  • Vorbereiten von Vorstandssitzungen
  • Vertretung in Gremien im Auftrag des Vorstandes
  • Antragstellung an den Vorstand über Geschäfte, die nicht in seine Kompetenz fallen
  • Weitere Aufgaben, die nicht explizit dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zugewiesen sind

IV Schlussbestimmungen

Artikel 17: Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.



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